§ 137.

Es ist das Recht eines jeden bierehrlichen Burschen, einen andern in B.-V. zu stecken.

§ 138.

In B.-V. fährt:

a) Wer in grober Weise Bier vergeudet,

b) Wer sein Cerevis falsch giebt,

c) Wer sich gegen Anordnungen des Präsidiums auflehnt oder eine von ihm diktierte Strafe nicht annimmt,

d) Wer mit Bierschissern irgend welche Gemeinschaft hat,

e) Wer ein vorgetrunkenes Quantum nicht annimmt oder nach dreimaligem Treten nicht nachkommt,

f) Wer auf das übliche Kommando hin nicht in die Kanne steigt,